Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Der Kunde kann sowohl eine natürliche Person als auch ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person sein.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Reiseveranstalter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Die vorliegende Fassung spiegelt den Stand vom 2.12.2025 wider.
§2 Abschluss des Reisevertrags
(1) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde der GBI Event GmbH (im Folgenden „Reiseveranstalter“) den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
(2) Die Buchung muss zwingend auf elektronischem Weg über die Homepage www.femalecyclingvibes.de, www.femalecyclingvibes.at oder www.femalecyclingvibes.ch erfolgen.
(3) Bei der Anmeldung können unter Umständen Zusatzleistungen gebucht werden. Diese können direkt bei der Anmeldung oder später bis zu einem gesetzten Termin über das female cycling vibes Teilnehmerbetreuungsteam dazu gebucht oder geändert werden.
(4) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine Reisebestätigung auf elektronischem Weg übermitteln.
(5) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
(6) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss: Der Kunde wird Schritt für Schritt durch den Buchungsvorgang geleitet. Ihm steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung. Mit Betätigung der Schaltfläche „Jetzt Kaufen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „Jetzt Kaufen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zustande, die auf elektronischem Weg erfolgt.
§3 Teilnahmevoraussetzung
(1) Teilnahmeberechtigt an den angebotenen Reisen sind alle Kunden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung über die Homepage www.femalecyclingvibes.de|.at|.ch
- Akzeptanz der AGBs
- Vollständige Bezahlung des Teilnahmebetrags
- Für fahrradfahrende Teilnehmer: Ordnungsgemäßes Fahrrad, das insbesondere die Anforderungen der in den durchfahrenen Ländern gültigen Straßenverkehrsordnung oder ähnlichen gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
- Allgemeiner Gesundheitszustand, der den Anforderungen der mehrtägigen Veranstaltungen zumindest genügt. Im Zweifel ist im Vorfeld der Veranstaltung ein Arzt zu konsultieren.
- Mindestalter von 18 Jahren. Begründete Ausnahmen können auf formlosen Antrag durch den Reiseveranstalter bewilligt werden.
§4 Bezahlung
(1) Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer § 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
(2) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer §6 Absatz 3 zu belasten.
§5 Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss
(1) Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
(2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(3) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf elektronischem Wege zu informieren.
(4) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde muss dieser Änderung ausdrücklich zustimmen.
(5) Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.
(6) Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss Beförderungskosten, Abgaben (z. B. Touristenabgaben, Energieabgaben, behördliche Gebühren, Umsatzsteuer) oder Wechselkurse erhöhen. Die Preisanpassung erfolgt jeweils nur in dem Umfang, in dem sich die Reise für den Reiseveranstalter verteuert hat. Insbesondere gilt:
- a) Erhöhen sich kostenrelevante Preise für Unterkunft oder Beförderung (insbesondere Energie- oder Treibstoffkosten), kann der entsprechende Mehrbetrag auf den Kunden umgelegt werden.
b) Erhöhen sich abgabenbezogene Kosten oder Wechselkurse, kann der Reisepreis anteilig angepasst werden.
(7) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
(8) Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter Ziffer §5 Absatz 6 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.
§6 Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn
(1) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf elektronischem Weg zu erklären.
(2) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
(3) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter hat die folgenden prozentualen Entschädigungsbeträge entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn ermittelt.
- bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises.
- 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises.
- 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises.
- 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises.
- ab 6 Tagen vor Reisebeginn oder Nichtantritt: 95 % des Reisepreises Der Kunde bleibt berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
(5) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
(6) Alternativ kann der Kunde bis 7 Tage vor Reisebeginn gemäß § 651e BGB zuzüglich einer Servicepauschale von 50 Euro einen Ersatzteilnehmer benennen. Erforderliche tatsächliche Mehrkosten (z. B. Namensänderungen bei Hotels, Tickets etc.) werden weiterbelastet.
(7) Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
§7 Umbuchungen
(1) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses setzt sich bis 60 Tage vor Reiseantritt aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 50 Euro zusammen.
(2) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer §6 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
§8 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
(1) Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 14 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
(2) Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebotes des Reiseveranstalters erworben hat.
§9 Kündigung aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (Höhere Gewalt)
(1) Der Reiseveranstalter ist berechtigt, den Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eintreten, die die Durchführung der vereinbarten Leistung erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen.
(2) Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegen und sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden lassen (z. B. Naturkatastrophen, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, erhebliche Sicherheitsrisiken).
(3) Im Falle einer solchen Kündigung erhält der Kunde bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nicht.
(4) Das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 651h Abs. 3 BGB (sofern anwendbar) bleibt unberührt.
§10 Kündigung und Ausschluss aus verhaltensbedingten, psychischen oder physischen Gründen
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
(2) Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
(3) Entspricht bei fahrradfahrenden Kunden das verwendete Fahrrad nicht den lokalen rechtlichen Anforderungen und/oder weigert sich der Kunde, während des Fahrradfahrens jederzeit einen zugelassenen Helm zu tragen, so ist die Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise, aufgrund von sicherheitsrelevanten Aspekten auch ohne vorherige Abmahnung, vom Reiseprogramm auszuschließen.
(4) Verstößt der Kunde gegen Werbeverbote gemäß Ziffer §15, so ist die Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
(5) Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
§11 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit der Reise-veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
(2) Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden, Verlust, Fehlleitungen oder Zustellungsverzögerungen sind unverzüglich an Ort und Stelle der Reiseleitung anzuzeigen.
(4) Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
§12 Beschränkung der Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft verursacht wurden, ist auf den einfachen Reisepreis begrenzt.
(2) Für Schäden an Fahrrädern oder Gepäck sowie für abhandengekommenes Gepäck besteht keine Haftung.
Weitergehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder darauf beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit deutlich als Fremdleistungen gekennzeichneten und separat ausgewählten Leistungen (z. B. vermittelte Sportangebote, Fahrradleihe) haftet der Reiseveranstalter nicht. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hiervon unberührt. Eine Haftung besteht, wenn ein Schaden auf der Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters beruht.
§13 Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
(1) Ansprüche nach § 651 i BGB hat der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf elektronischem Weg wird empfohlen. Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
(2) Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§14 Vermittlung von Fremdleistungen
(1) Bei der Buchung weiterer Fremdleistungen wie Sportveranstaltungen, Leihräder, Versicherungen, Eintritte, die nicht Teil der Leistungsausschreibung sind, haftet der Reiseveranstalter ausschließlich für die Vermittlung der Fremdleistung, nicht aber für die Erbringung der Leistungsinhalte.
(2) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen Vertragspartners.
§15 Versicherungen
- Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen.
§16 Werbemaßnahmen/Branding
(1) Nicht mit dem Reiseveranstalter abgestimmte Werbemaßnahmen sind während der gesamten Reise verboten und werden nicht toleriert.
(2) Als Werbemaßnahmen gelten u.a. (nicht abschließend)
- Abgabe von mit Unternehmen- / Organisationslogos oder –Schriftzügen bedruckte (Maßen-) Artikel;
- Ton- oder Videovorführungen, welche Unternehmen oder Organisationen erwähnen;
- Verbreitung von Informationen zwecks Bekanntmachung / Verkaufsförderung / Imagepflege von Unternehmen oder Organisationen;
- Softwareanwendungen und Videospiele, welche Unternehmen- / Organisationslogos oder –Schriftzüge beinhalten sowie alle anderen Maßnahmen, welche der Bekanntheitsgradsteigerung oder –Imagepflege von Unternehmen oder Organisationen dienen könnten.
(3) Davon ausgenommen sind reine Teambrandings wie z.B. einheitliches Trikotbranding eines einzelnen Teams oder einzelne Teilnehmer.
(4) Ebenfalls davon ausgenommen sind Leistungen und Aktivitäten, die durch einen offiziellen Sponsor oder Partner der entsprechenden Veranstaltung durchgeführt werden und in einem entsprechenden Sponsoring- oder Partnervertrag geregelt sind.
§17 Tiere
(1) Das Mitbringen von Tieren ist verboten.
§18 Lärm- und Umweltschutz
(1) Der Reiseveranstalter betreibt aktiven Umweltschutz in allen Bereichen. Dies wird auch von allen Kunden erwartet.
(2) Die Einhaltung aller vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Umweltbereich ist Pflicht! Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Abfallentsorgung, zum Boden- und Gewässerschutz sowie zum Immissionsschutz.
(3) Während der gesamten Reise sind Lärmbelastungen durch lautsprecherverstärkte Musik etc. und das Laufenlassen von Motoren etc. zu unterlassen. Musik ist auf eine angemessene Lautstärke zu reduzieren und auf Anweisung des Reiseveranstalters sowie zwischen 22:00 und 06:00 komplett zu unterlassen.
§19 Materialbestimmungen
(1) Jeder Kunde ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrrads selbst verantwortlich. Insbesondere ist dabei auf die Funktionstüchtigkeit der Bremsen und anderer sicherheitsrelevanter Bauteile zu achten.
(2) Eine Beleuchtungsanlage ist ab Sonnenuntergang erforderlich.
(3) Kunden, deren Fahrrad offensichtlich nicht verkehrstüchtig ist, können von dem Reiseveranstalter jederzeit von der Tour ausgeschlossen werden.
(4) Jeder Fahrradtyp, der den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist zu den Reisen zugelassen. Über spezielle Ausnahmen (z.B. GBI Velodrome oder GBI Rad am Ring) wird bei der Registrierung hingewiesen.
(5) Scheibenräder sind nicht empfohlen (Seitenwindgefahr bei hoher Geschwindigkeit).
§20 Streckenführung
(1) Abhängig von der Art der Reise sind die Strecken abgesteckt / ausgeschildert oder auch nicht und verlaufen auf öffentlichen oder privaten Straßen und Anlagen.
(2) Im Falle von mehrtägigen Reisen, die auf öffentlichen Straßen verlaufen, werden im Vorfeld der Reise elektronische Streckeninformationen in Form von GPX-Dateien auf der Homepage des Reiseveranstalters zum Download bereitgestellt. Den Kunden werden die Strecken aus umweltschutzgründen grundsätzlich nicht als Papierdokumente ausgehändigt.
(3) Sind die Strecken abgesteckt, so müssen diese befahren werden. Ansonsten können die bereitgestellten Strecken als dringende Empfehlung verstanden werden, welche nicht zwingend befahren werden müssen. Abseits der empfohlenen Strecken wird durch den Reiseveranstalter jedoch keine Unterstützung angeboten und es wird auch keine Gewähr für die Befahrbarkeit solcher Strecken gegeben.
§21 Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(1) Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
(2) Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.
(3) Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
§22 Marke und Reiseveranstalter
(1) Female Cycling Vibes ist eine eingetragene Marke der GBI Event GmbH
(2) Reiseveranstalter aller angebotenen Touren ist die GBI Event GmbH, Aachener Straße 4b, 41564 Kaarst, Deutschland
info@femalecyclingvibes.de
www.femalecyclingvibes.de
Handelsregister: Amtsgericht Neuss, HRB 16993
Umsatzsteuer- ID: DE288234715
Geschäftsführer: Michael Leuenberger
§23 Schlussbestimmungen:
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für kaufmännische Teilnehmer ist Neuss.
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